Die Gemeinde Frickingen führt als Veranstalter und Ausrichter jährlich einen Herbstmarkt durch.
Der Frickinger Herbstmarkt bietet einen Rahmen für Bürger der Gemeinde Frickingen, um ihre Produkte und Dienstleistungen anzubieten bzw. vorzustellen.
Ausgehend davon wird folgende Marktordnung beschlossen:
1.1. Der Verwaltungsausschuss delegiert die Durchführung, Lenkung und Leitung des Marktes an einen Marktausschuss. Der Marktausschuss wird vom Verwaltungsausschuss bestellt.
1.2. Die Mitglieder des Marktausschusses sind über ihr Ehrenamt bei der Gemeinde Frickingen versicherungsrechtlich abgesichert. Zum einen besteht Versicherungsschutz über die gemeindliche Haftpflichtversicherung, zum anderen ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die UKBW (Unfallkasse Baden-Württemberg).
1.3. Es sollen zwei Gemeinderäte Mitglied im Marktausschuss sein.
1.4. Der Marktausschuss rekrutiert sich selbst und bestimmt die Anzahl der Mitglieder.
1.5. Zur Durchführung und Organisation des Herbstmarktes legt der Marktausschuss selbständig entsprechende Richtlinien und Regeln fest.
1.6. Neue Mitglieder werden vom Verwaltungsausschuss bestätigt. Ansonsten ist der Marktausschuss selbst für die Zusammensetzung und Aufgabenverteilung verantwortlich.
1.7. Der Ausschluss von Mitgliedern bedarf einer 2/3 Mehrheit des gesamten Marktausschusses. Diese Entscheidung muss im Verwaltungsausschuss bestätigt werden.
2.1. Am Herbstmarkt können sämtliche Privatpersonen, Vereine, Gruppierungen, Kindergärten, die Schule, Feuerwehr sowie Gewerbetreibende der Gemeinde Frickingen mitwirken. Der Herbstmarkt kann auch von örtlichen Firmen bzw. örtlichen Filialbetrieben zur Leistungsschau genutzt werden. Der Herbstmarktausschuss kann im jeweiligen Fall eine Teilnahme ablehnen.
2.2. Abordnungen der Partnergemeinden und sonstigen befreundeten Gemeinden sind willkommen.
2.3. Ausnahmen und Zulassungen auch von auswärtigen Teilnehmern bedürfen der Zustimmung des Marktausschusses.
3.1. Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen der Teilnehmer erfolgt auf eigene Rechnung.
3.2. Die gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Insbesondere sind beim Verkauf von Speisen und Getränken die gesundheitspolizeilichen Vorschriften und das Gesetz zum Schutz der Jugend zu beachten und einzuhalten.
3.3. Die Verkaufsstände bzw. Ausgabestellen von Waren, Speisen und Getränken müssen ausreichend gekennzeichnet sein. Jeder Teilnehmer ist für die Einhaltung und Ausführung dieser Vorschriften selbst verantwortlich.
3.4. Der Marktausschuss hat insbesondere darauf zu achten, dass der ortsübliche Charakter des Marktes gewahrt bleibt. Dies wird dadurch sichergestellt, dass die Dekoration und das Gesamtbild des Marktes dem Gemeindebild Rechnung trägt und entspricht.
3.5. Die gemeindeeigenen Marktstände können gegen Gebühr zur Verfügung gestellt werden. Die Stände werden vom Bauhof an- bzw. abgefahren und verteilt. Für den Aufbau der Stände ist jeder Standbetreiber selber verantwortlich. Sofern eigene Marktstände vorhanden sind, können diese nach Rücksprache mit dem Marktausschuss verwendet werden.
4.1. Anmeldung
Die Anmeldung zum Kinderflohmarkt erfolgt auf dem Rathaus, wo eine Anmeldebestätigung ausgehändigt wird. Diese Anmeldebestätigung muss während des Flohmarkts gut sichtbar angebracht werden.
4.2. Mitwirkende
Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 12 Jahre aus der Gemeinde Frickingen. Ausnahmen können im Einzelfall vom Marktausschuss genehmigt werden.
4.3. Angebote
Zum Verkauf zugelassen sind altersgerechte Artikel wie Bücher, Kleidung, Spielzeug usw.
4.4. Gebühren
Für die Teilnahme wird eine Gebühr laut Gebührenordnung erhoben.
4.5. Ort
Die Teilnahme am Kinderflohmarkt ist nur im ausgewiesenen Areal zulässig. Innerhalb dieses Areals kann der Platz frei gewählt werden.
Für den Herbstmarkt wurde ein Sicherheitskonzept erstellt.
Die Gemeinde Frickingen schließt für die Durchführung des Herbstmarktes eine Veranstalterhaftpflichtversicherung ab.
7.1. Die Gemeinde erhebt Marktgebühren. Über die Einzelheiten entscheidet der Marktausschuss in Absprache mit dem Verwaltungsausschuss.
7.2. Kosten für Strom und Wasser sind vom Standbetreiber mit dem jeweiligen Lieferanten selbst abzurechnen.
7.3. Der Gemeinderat bewilligt jährlich ein bestimmtes Budget zur Durchführung des Herbstmarktes. Die dafür benötigten Mittel werden vom Marktausschuss rechtzeitig bei der Verwaltung angemeldet.
7.4. Das Budget wird nach Genehmigung vom Marktausschuss eigenverantwortlich verwaltet.
8.1. Die Sperrung des Marktbereiches ist von der Gemeindeverwaltung beim Landratsamt Bodensee anzumelden und genehmigen zu lassen. Beschilderung und Absperrmaßnahmen sind vom Bauhof vorzubereiten, bzw. von der Gemeindeverwaltung zu beantragen.
8.2. Die Parkplatzplanung ist im Sicherheitskonzept festgelegt.
9.1. Grundsätzlich ist auf Müllvermeidung zu achten. Für die Entsorgung von anfallendem Abfall hat jeder Standbetreiber selbst zu sorgen. Bei Zuwiderhandlung können anfallende Kosten dem Teilnehmer in Rechnung gestellt werden.
9.2. Plastik-Besteck und -Geschirr sind nicht zugelassen.
9.3. Die anfallenden Abwässer sind in die örtlichen Abwasserkanäle einzuleiten.
Eine effektive und wirkungsvolle Werbung wird vom Marktausschuss festgelegt und ausgeführt.
Frickingen, im Juni 2017
Jürgen Stukle, Bürgermeister